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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Vom 17. Mai 2011
(GBl. Nr. 27 vom 03.06.2011 S. 370)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Reisekostengesetzes

Das Bremische Reisekostengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48 - 2042-c-1) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei einem Dienstgang am Dienstort werden Fahrtauslagen nach den §§ 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "zwischen Dienstort und Wohnort" durch die Wörter "vom Dienstort an den Wohnort" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator" durch die Wörter "die oberste Dienstbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "besonderem" durch das Wort "erheblichem" ersetzt.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Dabei kann von der Einschränkung des § 2 Absatz 4 Satz 3 ganz oder teilweise abgesehen werden."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort "Dienstreisen" die Wörter "oder Dienstgänge" eingefügt.

5. In § 14 Absatz 2 wird nach dem Wort "Reisebeihilfen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Nebenkosten" werden die Wörter "sowie der Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen" eingefügt.

6. In § 16 werden nach dem Wort "Senatorin" die Wörter "oder der Senator" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Umzugskostengesetzes

Das Bremische Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 191 - 2042-f-1), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ermächtigung" und das Komma gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "2" wird gestrichen; nach dem Wort "erlässt" werden die Wörter "die Senatorin oder" eingefügt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Übergangsregelung

Für Umzüge, die vor dem 1. Juli 2011 beendet worden sind, ist die Umzugskostenvergütung abweichend von § 2 Absatz 7 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu beantragen."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Dem § 41 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

" (5) Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Bremischen Auslandsreisekostenverordnung

Nach § 5 der Bremischen Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 194 - 2042-c-3), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48) geändert worden ist, wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Verbindung von Auslandsdienstreisen mit privaten Reisen

Bei Auslandsdienstreisen mit einer Dauer von mindestens drei Monaten kann die oder der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen von den Einschränkungen des § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Reisekostengesetzes absehen."

Artikel 5
Änderung der Bremischen Trennungsgeldverordnung

Die Bremische Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 195 - 2042-f-4), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Jahrgangsstufe 12" durch die Wörter "vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "bei den in § 5 Absatz 4 genannten Maßnahmen längstens für sechs Monate" gestrichen.

3. § 5 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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