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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Bremisches Ladenschlussgesetz
- Bremen -

Vom 22. März 2007
(GBl. Nr. 17 vom 28.03.2007 S. 221; 23.06.2009 S. 207 09; 22.06.2010 S. 375 10; 24.01.2012 S. 24; 28.02.2012 S. 95 12; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.12.2016 S. 909 16a; 14.03.2017 S. 121 17; 04.02.2020 S. 7 19; 20.10.2020 S. 1172 20; 28.03.2023 S. 281 23; 02.05.2023 S. 410 23a)



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten außerhalb von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften und Hofläden sowie sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.

(2) Feilhalten im Sinne dieses Gesetzes ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden können.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(4) Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Sinne dieses Gesetzes sind Lebensmittel, Drogerie- und Bekleidungsartikel.

(5) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlich anerkannten Feiertage.

§ 3 Ladenschlusszeiten

(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14 Uhr.

(2) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Apotheken

(1) Apotheken dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.

(2) Ist durch die Apothekerkammer Bremen eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Absatz 1 nur für die zur Dienstbereitschaft bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Tankstellen 12

(1) Tankstellen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf, sowie von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, gestattet.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß beschränken.

§ 6 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen

(1) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 7 Verkaufsstellen auf dem Flughafen Bremen

(1) Verkaufsstellen auf dem Flughafen Bremen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf, von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln gestattet.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß begrenzen.

(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 8 Sonstiger Verkauf an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3

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