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BremEZulV - Bremische Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 28. November 2017
(Brem. GBl. Nr. 116 S. 608, 618 vom 07.12.2017; 23.03.2018 S.74; 05.02.2019 S. 15; 14.05.2019 S. 391; 09.03.2021 S. 285; 18.10.2022 S. 728; 25.04.2023 S. 386 23; 18.09.2024 S. 720 24_1, 24_2, 24_3)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen und für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Mit der Verordnung wird die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) geregelt. Durch die Gewährung einer Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage nach § 39 des Bremischen Besoldungsgesetzes, solange die Ausgleichszulage noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
§ 3 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 24_1 24_2 24_3
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
Zu berücksichtigen sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zu berücksichtigen, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen mit Ausnahme von Rahmen- oder Vollübungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 6 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können.
(2) Die Zulage beträgt für Dienst
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
(3) Rahmenübungen sind vorbereitete praktische Übungen von Führungskräften oder Führungsorganen nach einem festgelegten Übungsverlauf, bei denen weitere Kräfte teilweise eingesetzt oder nur dargestellt werden. Vollübungen sind vorbereitete praktische Übungen unter tatsächlichem Einsatz grundsätzlich aller in einer Einsatzsituation einzusetzenden Kräfte nach einem festgelegten Übungsverlauf. In Abhängigkeit vom Übungsziel üben die Kräfte in ihrer Sollstärke oder tatsächlichen Verwendungsstärke.
(Stand: 14.10.2024)
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