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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung
- Bremen -

Vom 25. April 2023
(GBl. Nr. 59 vom 12.05.2023 S. 386)



Aufgrund des § 53 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe angefügt:

" § 17 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die in der Datenauswertung verwendet werden".

2. Dem § 16 wird folgender § 17 angefügt:

" § 17 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die in der Datenauswertung verwendet werden

(1) Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die im Bereich der Sachbearbeitung von Straftaten über den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit verwendet werden, erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 200 Euro.

(2) Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die im Bereich der Sachbearbeitung von Straftaten über den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten mit bis zu der Hälfte der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit verwendet werden, erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 100 Euro.

(3) Neben einer Zulage nach Absatz 1 wird eine Zulage nach Absatz 2 nicht gewährt.

(4) § 10 Absatz 3 findet keine Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 230906

ENDE

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(Stand: 15.05.2023)

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