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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht; Sozialgesetzbücher

Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Bremen -

Vom 30. April 2007
(Brem.GBl. Nr. 29 vom 15.05.2007 S. 315; 17.05.2011 S. 363; 13.12.2011 S. 24; 02.08.2016 S. 434; 27.02.2018 S. 36; 05.03.2019 S. 45 19; 20.09.2022 S. 535 22; 13.03.2024 S. 132 24)



§ 1 Träger der Sozialhilfe 22

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Sozialhilfe und des Sofortzuschlags als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbracht werden, nehmen die örtlichen Träger diese Aufgaben als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen).

§ 2 Oberste Landessozialbehörde

Oberste Landessozialbehörde ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe 19 22

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ),
  4. Hilfe zur Pflege (§ § 61 bis 66 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ),
  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch )

sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Darüber hinaus sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich für den Sofortzuschlag gemäß § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständig.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 19

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich für die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Lande Bremen für die in § 97 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Hilfearten zuständig.

(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende Aufgaben wahrgenommen:

  1. Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebenten und dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen,
  2. Erlass von Rahmenrichtlinien zur Ausführung des Leistungsrechts,
  3. landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.

Die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe jeweils einer mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzuschließenden Vereinbarung mit.

§ 5 Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, sofern sich aus § 46b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(2) Fachaufsichtsführende Behörde über die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die oberste Landessozialbehörde, soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung erbracht werden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung. Die oberste Landessozialbehörde kann insbesondere Weisungen erteilen, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und sich in geeigneter Weise unterrichten. Hierzu kann die oberste Landessozialbehörde Berichte sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen anfordern und einsehen.

(3) § 7

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