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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Bremen -

Vom 5. März 2019
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 12.03.2019 S. 45)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
SGB IX AG - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 - 2161-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Februar 2018 (Brem.GBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

2. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Abschluss von Vereinbarungen" die Wörter "und Verträgen sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben

1. Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,

und die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

bb) Die der Nummer 4 nachgestellten Wörter "in dem nach Absatz 3 festgelegten Umfang" werden durch die Wörter "nach Maßgabe einer für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einheitlich geltenden Finanzierungsquote" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "nach § 55 Absatz 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.

Gültig ab 01.01.2018:
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Zu den Einnahmen gehören auch die weitergeleiteten Einnahmen aus der Erstattung des Barbetrags durch den Bund."

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

Gültig ab 13.03.2019:
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Senat legt die Finanzierungsquote nach den Absätzen 1 und 1a durch Rechtsverordnung fest; die Finanzierungsquote soll die bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Finanzierunganteile berücksichtigen. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinden."

f) In Absatz 4 wird das Wort "monatlich" durch die Wörter "quartalsweise in kalendermonatlicher Darstellung" ersetzt.

g) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Personalkosten" die Wörter "einschließlich der Arbeitsplatzkosten" und nach den Wörtern "nach den Absätzen 1 und la" die Wörter "und nach Maßgabe einer jeweils abzuschließenden Vereinbarung" eingefügt.

Gültig ab 13.03.2019:
h) In Absatz 6 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.

4. §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
Gültig ab 01.01.2020

alt neu
§ 8 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben einen Gemeinsamen Ausschuss. Den Vorsitz und die Geschäftsführung hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Controllingverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 ,
  2. Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,
  3. Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,
  4. Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne,
  5. Bereitstellung einheitlicher Daten und Informationen zu den Aufgaben nach Nummer 1 bis 4,
  6. Zusammenführung der jährlich vereinbarten Planungsbudgets der Sozialhilfeträger zu einem Gesamtplanungsbudget unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben und der Bedarfsplanung.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

" § 8 Steuerung, Koordinierung und Abstimmung

(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen richten zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen ein.

(2) Die Arbeitsgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Kontrollverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Absatz 1,
  2. Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,
  3. Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,
  4. Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne.
§ 9 Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses

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