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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Bremen -

Vom 20. September 2022
(Brem.GBl. Nr. 97 vom 30.09.2022 S. 535)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "und des Sofortzuschlags" eingefügt.

2. § 3 wird folgender Satz angefügt. Nach den Wörtern "Beratung und Unterstützung" wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

"Darüber hinaus sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich für den Sofortzuschlag gemäß § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständig."

3. In § 7 Absatz 1a Nummer 2 werden nach dem Wort "Erwerbsminderung" die Wörter "sowie des Sofortzuschlags gemäß § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Ausgleich der Ausgaben für den Sofortzuschlag

(1) Für Leistungsberechtigte nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erstattet der überörtliche Träger den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für jeden Leistungsberechtigten die entstandenen Ausgaben für den Sofortzuschlag.

(2) Die örtlichen Träger gewährleisten, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Sie teilen dem Land jeweils zum Stichtag 30. November eines jeden Jahres die in den letzten 12 Monaten entstandenen Ausgaben mit (Meldezeitraum).

(3) Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Anzahl der Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der als Sofortzuschlag gemäß § 145 Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wurde.

(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt den Erstattungsbetrag nach Eingang des Nachweises für den Meldezeitraum an die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.

ID: 222030

ENDE

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(Stand: 07.10.2022)

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