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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 4. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 342)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird § 1 Abs. 2.

2. § 40c wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

"Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.

3. § 41d wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Abweichend von § 37 beträgt die Amtsperiode drei Jahre.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "400" und die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.

c) Abs. 4 wird Abs. 3.

4. In § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d werden nach den Wörtern "die kommunalen Spitzenverbände" die Wörter "und die Verbände der kommunalen Pflegeeinrichtungen in Bayern" eingefügt.

5. In § 53 Abs. 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

6. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe", 3, 6 und 7" ersetzt.

7. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.

8. § 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 57 Entschädigung

(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 entsprechend. Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von § 40e Abs. 1 Satz 2 abweichende Fallpauschale vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(2) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

" § 57 Entschädigung

(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:

  1. bei einem Antrag pro Verfahren
    1. 150 Euro bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,
    2. 300 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 600 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch;
  2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:
    1. 200 Euro bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,
    2. 400 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 800 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:

  1. bei einem Antrag pro Verfahren
    1. 100 Euro bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,
    2. 200 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 400 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch;
  2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:
    1. 150 Euro bei Erledigung ohne Verhandlung,
    2. 300 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

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(Stand: 12.09.2023)

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