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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 4. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 342)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird § 1 Abs. 2.
2. § 40c wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:
"Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen."
b) In Abs. 2 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.
3. § 41d wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Abweichend von § 37 beträgt die Amtsperiode drei Jahre.
wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "400" und die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
c) Abs. 4 wird Abs. 3.
4. In § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d werden nach den Wörtern "die kommunalen Spitzenverbände" die Wörter "und die Verbände der kommunalen Pflegeeinrichtungen in Bayern" eingefügt.
5. In § 53 Abs. 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
6. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe", 3, 6 und 7" ersetzt.
7. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.
8. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Entschädigung
(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 entsprechend. Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von § 40e Abs. 1 Satz 2 abweichende Fallpauschale vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (2) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
" § 57 Entschädigung
(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:
Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:
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(Stand: 12.09.2023)
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