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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze und der Heilberufezuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 14. Februar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 41)



Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung und

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

§ 136 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

"(8) Zuständig für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach

  1. den §§ 40 bis 43 PflBG in Verbindung mit den §§ 43 bis 48 PflAPrV,
  2. § 66a PflBG und § 2 des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 20 bis 20c der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
  3. § 66a PflBG und § 2 des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

ist das Landesamt für Pflege. Abweichend von Satz 1 bleibt für die Entscheidung über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 eingegangen sind, die jeweilige Regierung zuständig."

2. Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

§ 2
Änderung der Heilberufezuständigkeitsverordnung

In § 3a Abs. 1 Satz 1 der Heilberufezuständigkeitsverordnung (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2022 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, werden nach dem Wort "zuständig" die Wörter", soweit sich nicht hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eine abweichende Zuständigkeit aus § 136 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ergibt" eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

ID 230409

ENDE

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(Stand: 28.08.2023)

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