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BayTGV - Bayerische Trennungsgeldverordnung
Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter
- Bayern -
Vom 15. Juli 2002
(GVBl 2002 S. 346; 8.12.2002, 991; 17.12.2005 S. 706;15.07.2008 S. 493; 05.12.2016 S. 388; 05.02.2018 S. 64 18)
Gl.-Nr.: 2032-5-3-F
Auf Grund von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter - Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG - (BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Beamte und Richter des Freistaates Bayern, Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu den genannten Dienstherren abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) befindet. Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung findet die Einzugsgebietsregelung keine Anwendung.
§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung 18
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die der Dienststellung und den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Bei unverheirateten Berechtigten ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. Kein Trennungsgeld erhält, wer sich nur um eine Nebenwohnung bemüht.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug der umzugwilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
(Stand: 02.10.2018)
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