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Regelwerk

BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz
- Bayern -

Vom 24. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 31.12.2005 S. 665; 08.12.2009 S. 605 09; 05.08.2010 S. 410 10 Inkrafttreten; 20.12.2011 S. 689 11; 30.03.2012 S. 94 12; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 2031-1-1-F


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt


Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 10

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.

(2) Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die

  1. unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),
  2. Ehrensold nach Art. 138 KWBG,
  3. Bezüge nach Art. 122 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 3 Abs. KWBG oder
  4. sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind, beziehen.

Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen ( § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 48 Abs. 1 KWBG),
  2. von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 48 Abs. 1 KWBG) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen ( § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 77 Abs. KWBG).

(2) Für Beamte und Beamtinnen und Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis oder Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 77 Abs. KWBG bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Art. 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Art. 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Art. 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge 10

(1) Dienstbezüge sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) genannten Bestandteile. Dazu gehören auch Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und Professorinnen an Hochschulen.

(2) Anwärterbezüge sind die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG genannten Bestandteile sowie der Familienzuschlag.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

Art. 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:

  1. Verweis (Art. 7),
  2. Geldbuße (Art. 8),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),
  4. Zurückstufung (Art. 10) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).

(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(5) Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.

Art. 7 Verweis

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