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BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz
- Bayern -
Vom 24. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 31.12.2005 S. 665; 08.12.2009 S. 605 09; 05.08.2010 S. 410 10 Inkrafttreten; 20.12.2011 S. 689 11; 30.03.2012 S. 94 12; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 2031-1-1-F
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 10
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.
(2) Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die
Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich 09
(1) Dieses Gesetz gilt für die
(2) Für Beamte und Beamtinnen und Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis oder Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG , Art. 77 Abs. KWBG bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Art. 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Art. 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Art. 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge 10
(1) Dienstbezüge sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) genannten Bestandteile. Dazu gehören auch Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und Professorinnen an Hochschulen.
(2) Anwärterbezüge sind die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG genannten Bestandteile sowie der Familienzuschlag.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Art. 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:
(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(5) Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.
Art. 7 Verweis
(Stand: 30.08.2023)
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