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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Landespersonalverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 24. Oktober 2023
(GBL. Nr. 19 vom 18.11.2023 S. 409)
Auf Grund von § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes vom 20. Mai 2014 (GBl. S. 241), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GBl. S.270, 273) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Landespersonalverordnung vom 7. Dezember 2015 (GBl. S.1253), die durch Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S.37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 4, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist. | "Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 1 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist." |
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter " § 71 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 71 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Fachkräfte, Assistenzkräfte und sonstige Kräfte | "Pflegefachkräfte und andere Fachkräfte". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Fachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist. | "(3) Fachkraft nach Absatz 1 ist insbesondere, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist. Die zuständige Behörde kann auf Antrag weitere Personen als Fachkräfte nach Absatz 1 anerkennen, wenn diese Berufsbezeichnungen führen, die mit den in Nummer 2 der Anlage 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen vergleichbar sind. Die Anerkennung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde." |
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Assistenzkraft ist, wer eine staatlich anerkannte, mindestens einjährige pflegerische oder betreuende Helferinnen-, Helfer- oder Assistenzausbildung nachweisen kann und berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 3 der Anlage 1 aufgenommen ist.(5) Sonstige Kräfte sind ungelernte Beschäftigte mit praktischer Erfahrung in Pflege- und Betreuungsleistungen oder solche, die praktische Erfahrungen mit ihrer Tätigkeit in der stationären Einrichtung erwerben und nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen (angelernte Kräfte)
werden aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
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| § 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege
(1) Die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 2 WTPG ist erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Betreuungsleistungen der stationären Einrichtung Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 sind. Von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn im Verhältnis zu den Pflegefachkräften in geringem Umfang andere Fachkräfte entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung tatsächlich und nachweislich in der stationären Einrichtung beschäftigt werden. (2) Pflegefachkräfte müssen im Tagdienst im Durchschnitt entsprechend dem Verhältnis von je einer Pflegefachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. |
" § 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege |
(Stand: 05.12.2023)
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