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LPersVO - Landespersonalverordnung
Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1253; 11.02.2020 S. 37 20; 24.10.2023 S. 409 23)
Auf Grund von § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) vom 20. Mai 2014 (GBl. S. 24 1) wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für stationäre Einrichtungen im Sinne von § 3 WTPG. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 15 und nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 1 WTPG erfüllen, soweit nicht nach § 3 Absatz 7 bis 9, § 6 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 und § 18 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat bei der Umsetzung dieser Verordnung durch den Einsatz der Leitung einer stationären Einrichtung (Einrichtungsleitung), der verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), der Fachbereichsleitung sowie der sonstigen Beschäftigten der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nach § 1 Absatz 1 und 2 WTPG gewahrt ist.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer stationären Einrichtung die ausreichende persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit haben.
§ 3 Einrichtungsleitung
(1) Stationäre Einrichtungen müssen über eine Einrichtungsleitung im Sinne von § 10 Absatz 1 WPTG verfügen, der die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leitung der stationären Einrichtung obliegt.
(2) Der Einrichtungsleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Sie muss für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung, die Angehörigen, das Personal sowie die zuständige Behörde (Heimaufsicht) erreichbar sein. Hierzu muss im erforderlichen Umfang die Anwesenheit der Einrichtungsleitung gewährleistet sein. In der Regel ist bei einer stationären Einrichtung mit mehr als 90 Bewohnerinnen und Bewohnern ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent als Einrichtungsleitung erforderlich.
(3) Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer
nachweisen kann.
(4) Wird eine Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede der Personen über die Anforderungen nach Absatz 3 verfügen.
(5) Im Fall von Absatz 3 Nummer 3 ist eine geeignete Weiterbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbar, sofern die Weiterbildung mindestens 460 Stunden umfasst. Die Anrechnung ist auf einen Umfang von bis zu 18 Monaten begrenzt. Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 ist das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit entbehrlich, wenn eine dreijährige Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachgewiesen werden kann.
(6) Vergleichbare Einrichtungen im Sinne von Absatz 3 sind insbesondere Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 zulassen, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung zulassen, dass eine Einrichtungsleitung
(Stand: 05.12.2023)
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