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WTPG - Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege und zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Mai 2014
(GBl. Nr. 9 vom 20.05.2014 S. 241; 25.07.2023 S. 270 23; 10.02.2026 aufgehoben)
Der Landtag hat am 14. Mai 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Sicherung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger und Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(4) Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für unterstützende Wohnformen. Hierzu zählen
(2) Dieses Gesetz findet weiter Anwendung, wenn ein Träger oder Anbieter dies bei der zuständigen Behörde beantragt und die Behörde dem zustimmt. Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(3) Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist vollständig selbstverantwortet, wenn dort nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung aller Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Leistungsanbieter, strukturell unabhängig ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Bewohner
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für selbständig wirtschaftende und eigenständige Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne von § 41 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung, nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Heimsonderschulen und nicht für Freizeitheime für Menschen mit Behinderungen.
(6) Dieses Gesetz findet auf betreutes Wohnen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf keine Anwendung, wenn sie als Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Unterstützungsleistungen (Grundleistungen) wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern in Anspruch zu nehmen und die über diese allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehenden sonstigen Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind. Das Gesetz findet auf betreutes Wohnen für volljährige Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen keine Anwendung, wenn neben der Wohnraumüberlassung die Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen frei wählbar sind, diese keine umfassende Versorgung darstellen und sie nicht mit der Wohnraumüberlassung vertraglich verbunden sind. Als Betreutes Wohnen im Sinne von Satz 2 gilt auch, wenn die Bewohner zur Unterstützung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung neben der Überlassung von Wohnraum und Grundleistungen lediglich zusätzlich verpflichtet werden, in untergeordnetem Umfang Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die Verbindung dieser Leistungen mit den Grundleistungen zur Umsetzung des konzeptionellen Ziels erforderlich ist.
(7) In Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne von § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen.
(8) Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeiteinrichtungen), sowie auf stationäre Hospize finden die § § 9 und 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 und § 29 Nummer 5 keine Anwendung. Vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. Nehmen Kurzzeiteinrichtungen nach Satz 1 in der Regel mindestens neun Personen auf, findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.
§ 3 Stationäre Einrichtungen
(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Eine stationäre Einrichtung liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen Gegenstand getrennter Verträge und die Verträge strukturell voneinander abhängig sind. Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter oder ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter
Die Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen nicht eingeschränkt ist.
§ 4 Ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach Absatz 2 oder mit Behinderungen nach Absatz 3 das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind von einem Anbieter verantwortet. Im Zweifel gilt derjenige als Anbieter, der die Leistung im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 sicherstellt.
(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf liegen vor, wenn
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Behinderungen liegen vor, wenn
(4) Es finden die Regeln über eine stationäre Einrichtung Anwendung, wenn in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 2 mehr als zwölf Personen oder in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 3 mehr als acht Personen Aufnahme gefunden haben.
§ 5 Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 4 Absatz 2 sind teilweise selbstverantwortet, wenn aus den die unterstützende Versorgung kennzeichnenden Bereichen des Wohnens, der sozialen Betreuung, der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Eigenverantwortung der Bewohner zumindest vollständig im Bereich der Pflege gewährleistet ist. Das ist der Fall, wenn alle Bewohner Anbieter, Art und Umfang zumindest der Pflegeleistungen frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können.
(2) Zur Sicherung der Selbstverantwortung sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 1 oder für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, deren Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen.
(3) Es wird vermutet, dass die Selbstverantwortung der Bewohner bei den ihrer Eigenverantwortung unterliegenden Bereichen gewahrt ist, wenn
(4) Die ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bleibt auch dann teilweise selbstverantwortet, wenn die Bewohner vertraglich verpflichtet sind, von dem Anbieter auch allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) entgegenzunehmen.
(5) Sofern die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach den Absätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.
§ 6 Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 3 sind teilweise selbstverantwortet, wenn sie Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung gegebenenfalls unter Anleitung überwiegend selbstbestimmt zu gestalten oder solche Personen, deren Unterstützungs- und Versorgungsbedarf keine permanente persönliche Anwesenheit einer Betreuungskraft erfordert.
(2) Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen, für die ein Träger einer stationären Einrichtung die Leistungen wie ein Anbieter erbringt, gelten als teilweise selbstverantwortet im Sinne von Absatz 1, auch wenn sie organisatorisch und wirtschaftlich an eine zentrale Verwaltung angebunden sind und im Übrigen die Vorgaben nach Absatz 1 und § 9 Absatz 3 erfüllen.
(3) Zur Förderung und Sicherung der Selbstverantwortung sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder für den Fall, dass die Bewohner ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, deren Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen.
(4) Sofern die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht vorliegen, finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.
Abschnitt 2
Stärkung des Bewohnerschutzes, der Transparenz und Teilhabe
§ 7 Beratung
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) Die zuständige Behörde nimmt die Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortgeltenden Rechtsverordnungen und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf eine sachgerechte Lösung hin. Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 bleiben davon unberührt.
§ 8 Transparenzgebot
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sind verpflichtet,
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung ist nach Ablauf einer Frist von vier Wochen beginnend mit der Bekanntgabe des Prüfberichts nach § 19 verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht der zuständigen Behörde
Der Hinweis auf das Recht auf Aushändigung des Prüfberichts oder dessen Aushändigung nach Satz 1 Nummer 2 ist in geeigneter Form zu belegen. Der Träger einer stationären Einrichtung ist berechtigt, zusammen mit dem jeweils aktuellen Prüfbericht eine eigenständige Gegendarstellung zum Inhalt des Prüfberichts auszuhängen oder auszulegen und künftigen Bewohnern auszuhän digen, wenn er nach seiner Würdigung der Sachlage zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der zum Aushang oder Aushändigung bestimmte Prüfbericht mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Trägers und der Leitung der stationären Einrichtung keine personenbezogenen Daten enthält. Für eine Gegendarstellung hat der Träger dies entsprechend Satz 5 sicherzustellen.
(3) Die zuständige Behörde kann über ihre Tätigkeit bei der Überprüfung der stationären Einrichtungen anonymisiert und in allgemeiner Form auf Landkreis- und Stadtkreisebene öffentlich berichten.
(4) Die oberste Heimaufsichtsbehörde soll zur Umsetzung von Absatz 2 darauf hinwirken, dass die Prüfberichte der unteren Heimaufsichtsbehörden nach gewissen einheitlichen Strukturmerkmalen verfasst werden und dem Adressatenkreis eine umfassende Einschätzung ermög lichen, auch im Hinblick auf Umfang und allgemeine Verständlichkeit.
§ 9 Mitwirkung der Bewohner
(1) Die Bewohner einer stationären Einrichtung wirken in Angelegenheiten des Betriebs ihrer stationären Einrichtung durch einen Bewohnerbeirat mit, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen kann. Zusätzlich soll in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und den Bewohnerbeirat bei seiner Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die Mitglieder des Bewohnerbeirats, des Angehörigen- und Betreuerbeirats sowie die sonstigen beratenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner, der Angehörigen und Betreuer sowie der Mitglieder von Bewohnerbeiräten und Angehörigen- und Betreuerbeiräten über die Ausgestaltung der Mitwirkung.
(3) Für die Zeit, in der ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zunächst durch ein Fürsprechergremium, das die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleisten kann, wahrgenommen. Kann auch ein solches Fürsprechergremium nicht gebildet werden, so werden Bewohnerfürsprecher im Benehmen mit der Leitung der stationären Einrichtungen von der zuständigen Behörde bestimmt. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
Abschnitt 3
Vorschriften für stationäre Einrichtungen
§ 10 Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung 23
(1) Die stationäre Einrichtung muss im erforderlichen Umfang über qualifizierte Leitungsfunktionen verfügen.
(2) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger
§ 11 Anzeigepflicht der stationären Einrichtung 23
(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 10 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind, insbesondere die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder Fachbereichsleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung, nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen,
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der stationären Einrichtung 23
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Insbesondere muss ersichtlich werden:
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 können auf Datenträgern gespeichert werden. Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede stationäre Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751, 2754), in der jeweils geltenden Fassung geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen von Absatz 1 verwendet werden.
(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und auch solche auf Datenträgern nach Absatz 2 Satz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Abschnitt 4
Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften
§ 13 Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft
(1) Die ambulant betreute Wohngemeinschaft muss unter der verantwortlichen Leitung eines Anbieters stehen.
(2) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass
(3) Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft hat neben den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, dass
(4) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 6, die konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 abgewichen werden.
§ 14 Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist verpflichtet, spätestens drei Monate vor der Leistungsaufnahme den beabsichtigten Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit anzuzeigen. Die Bewohner oder die Initiatoren einer vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft sind verpflichtet, das gemeinsame Wohnen spätestens vier Wochen nach Aufnahme der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung anzuzeigen.
(2) Die Anzeige für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft muss unter Bezeichnung eines konkreten Stichtags folgende Angaben enthalten:
(3) Der zuständigen Behörde sind vom Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft unverzüglich anzuzeigen,
(4) Änderungen, die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 betreffen, sind halbjährlich anzuzeigen.
(5) Die Anzeige für eine vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft muss eine Beschreibung der nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 erforderlichen Konzeption enthalten.
§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
(1) Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft hat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung über deren Geschäftsbetrieb zu machen und hierzu geeignete Unter lagen, Aufzeichnungen und Belege für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 können auf Datenträgern gespeichert werden.
Abschnitt 5
Verbot der Leistungsannahme
§ 16 Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
(1) Dem Träger einer stationären Einrichtung und dem Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in stationären Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten der stationären Einrichtung und den Beschäftigten des Anbieters einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger oder Anbieter erbrachten Vergütung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
Abschnitt 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 17 Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen
(1) Die stationären Einrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
(2) Die stationären Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder nach § 30 weiter geltenden Rechtsverordnungen erfüllen. Der Träger, die Leitung, die Pflegedienstleitung und Fachbereichsleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin die erforderlichen Ablichtungen der Aufzeichnungen nach § 12 Absatz 1 unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen für den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,
Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde soll zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten der Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Die zuständige Behörde nimmt für jede stationäre Einrichtung in einem Kalenderjahr grundsätzlich min destens eine Regelprüfung vor. Im Ausnahmefall kann die Regelprüfung bis zu sechs Monate verschoben werden.
(7) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 11 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung.
(8) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4, 6 und 7 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 3 ist.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so können die Träger die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen.
(11) Die auskunftspflichtige Person nach Absatz 2 Satz 2, die nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) aussetzen würde.
§ 18 Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
(1) Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überprüft. Die Überprüfung erfolgt daraufhin, ob die ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Die zuständige Behörde nimmt für jede ambulant betreute Wohngemeinschaft in einem Kalenderjahr grundsätzlich eine Regelprüfung vor. Nach Ablauf von drei Jahren seit Leistungsaufnahme durch den Anbieter erfolgen keine Regelprüfungen mehr. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
(2) Eine Überprüfung der von den Bewohnern selbstverantworteten Bereiche findet nicht statt.
(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft durch den Anbieter erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,
Der Anbieter hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf deren Verlangen am Ort der Überprüfung unentgeltlich zu erteilen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen und deren privaten Nutzung zugewiesen sind, durch die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen jederzeit betreten werden. Der Anbieter, die durch ihn zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eingesetzten Personen und die Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit durch die Sätze 1 und 3 eingeschränkt.
(5) Die Prüfung und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 Satz 1, 2 und 4 sind auch zu der Feststellung zulässig, ob es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach den § § 4 bis 6 oder um eine stationäre Einrichtung nach § 3 handelt.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Für die auskunftspflichtige Person nach Absatz 4 Satz 2, die nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist, gilt § 17 Absatz 11 entsprechend.
§ 19 Bekanntgabe des Prüfberichts
Die zuständige Behörde erstellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung nach § 17 oder § 18 einen Prüfbericht. Er ist dem Träger der stationären Einrichtung und deren Einrichtungsleitung oder dem Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft schriftlich bekannt zu geben.
§ 20 Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Hat die Prüfung ergeben, dass die stationäre Einrichtung oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft den Anforderungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den § § 21 bis 24 zu ergreifen.
§ 21 Beratung bei Mängeln
(1) Sind bei einer Überprüfung in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger oder den Anbieter über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vor der Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder vor Aufnahme der Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft Mängel festgestellt werden.
(2) Ist den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung der mit dem Träger oder Anbieter abgeschlossenen Verträge nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(1) Der Träger oder der Anbieter ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann hierzu gegenüber dem Träger oder dem Anbieter Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder dem Anbieter gegenüber den Bewohnern obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft festgestellt werden.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII oder § 123 Absatz 1 SGB IX auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger der stationären Einrichtung auch der Träger der Eingliederungshilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Die Vorschriften nach § 17 Absatz 9 und § 18 Absatz 6 gelten entsprechend.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber der stationären Einrichtung eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 23 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder einer oder eines Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen. Satz 1 gilt für ambulant betreute Wohngemeinschaften für die vom Anbieter zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eingesetzten Beschäftigten entsprechend.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den § § 17, 21 und 22 nicht ausreichen. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der stationären Einrichtung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.
§ 24 Untersagung
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den § § 22 und 23 nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde hat in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft die Leistungserbringung des Anbieters über die von ihm übernommenen Leistungsteile zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 13 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den § § 22 und 23 nicht ausreichen.
(3) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung des Anbieters in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft über die von ihm übernommenen Leistungsteile kann untersagt werden, wenn der Träger oder der Anbieter
(4) Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder vor Aufnahme der Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist eine Untersagung des Betriebs oder der Leistungserbringung der vom Anbieter übernommenen Bereiche nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1, 2 oder 3 die Anzeigepflicht nach § 11 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 bereits besteht. Kann der Untersagungsgrund noch vor Aufnahme des Betriebs oder der Leistungserbringung beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme oder Leistungserbringung zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schrift lichen Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Vo raussetzungen für die Untersagung entfallen sind, unwirksam.
§ 25 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften 23
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in stationären Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitäts sicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der MDK, der Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und den Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Darin können auch Modellvorhaben vereinbart werden, die darauf zielen, abgestimmte Vorgehensweisen bei der Prüfung der Qualität von stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz zu erarbeiten. Die Verantwortung der zuständigen Behörde für die nach diesem Gesetz zu prüfenden Gegenstände darf durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt werden.
(2) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit ist die zur Ausführung nach diesem Gesetz zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, deren Landesverbände und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den MDK, den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe weiterzugeben. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübertragung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, deren Landesverbände und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den MDK, den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Bewohner können verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die oberste Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.
§ 26 Interessenkollision und Qualifikation
(1) Die zuständige Behörde soll sicherstellen, dass es bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht zu einer Interessenkollision kommt.
(2) Die zuständige Behörde soll nur Personen betrauen, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung, Erprobungs- und Schlussregelungen
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 35 OWiG sind die unteren Aufsichtsbehörden. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder die oberste Aufsichtsbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
§ 28 Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes 23
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist
Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Aufsichtsbehörde sachlich zuständig.
(2) Ist ein Land- oder Stadtkreis Träger einer stationären Einrichtung oder Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach diesem Gesetz, ist zuständige Behörde nach Absatz 1 Nummer 3 für die Überprüfungen sowie bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die untere Aufsichtsbehörde des benachbarten Land- oder Stadtkreises. Sind mehr als ein Land- oder Stadtkreis benachbart, ist die Aufsichtsbehörde desjenigen Land- oder Stadtkreises zuständig, der im ortsbezogenen Teil der Bezeichnung im Alphabet nachfolgt, wobei nach durchlaufendem Alphabet die Alphabetisierung von vorne beginnt. Die mit der Aufsichtsführung nach Satz 1 entstehenden Kosten trägt in diesem Fall der Land- oder Stadtkreis, der Träger der stationären Einrichtung oder Anbieter der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere Land- oder Stadtkreise gemeinsam Träger einer stationären Einrichtung oder Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sind.
(4) Im Streitfall bestimmt das Sozialministerium die zuständige Behörde nach Absatz 2.
(5) Im Fall des Absatzes 2 richtet sich die Zuständigkeit der höheren Aufsichtsbehörde nach dem Land- oder Stadtkreis, in dem sich die stationäre Einrichtung oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft befindet.
§ 29 Rechtsverordnungen
Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 3 beschränkt sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach § 16 Absatz 3 und der nach Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.
§ 30 Übergangsregelung
(1) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnungen nach § 29 gelten die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der § § 3 und 10 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416), erlassen worden sind, fort. Sie gelten auch dann fort, wenn die erlassenen Rechtsverordnungen aufgrund von Übergangsregelungen nicht anwendbar sind.
(2) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bleiben die Verordnung zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) sowie die Landesheimmitwirkungsverordnung vom 30. März 2010 (GBl. S. 390) in Kraft.
(3) Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach den §§ 4 bis 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind zur Anzeige der ambulant betreuten Wohngemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.
§ 31 Befreiungen, Erprobungsregelungen 23
(1) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers oder eines Anbieters Befreiungen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn dies geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird. Befreiungen nach Satz 1 können insbesondere erteilt werden zur Erprobung von Betreuungs- oder Wohnformen. Befreiungen nach Satz 1 zur Erprobung der Versorgungsform einer ambulant betreuten Hausgemeinschaft können erteilt werden, wenn
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid. Sie ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen; bei Bewährung soll die Befreiung auf Dauer erteilt werden. Die Rechte zur Überprüfung nach den §§ 17 und 18 sowie den §§ 21 bis 24 bleiben durch die Befreiung unberührt.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung oder der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist regelmäßig verpflichtet, die Erprobungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 wissenschaftlich evaluieren zu lassen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde.
§ 32 Anwendungs- und Auslegungsregelung
Sofern andere Gesetze oder Verordnungen den Begriff Heime im Sinne des Landesheimgesetzes vom 10. Juni 2008 (S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (S. 65, 70), verwenden, gilt im Zweifel der Begriff der stationären Einrichtung.
§ 33 Bestandsschutz
Für ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 1 Absatz 7 des Landesheimgesetzes (LHeimG) in der Fassung vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 70), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und ihren Betrieb bis zum 1. Januar 2014 aufgenommen haben und bisher nicht vom Anwendungsbereich des Landesheimgesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 70) erfasst wurden, findet dieses Gesetz keine Anwendung solange die Voraussetzungen des § 1 Absatz 7 LHeimG erfüllt sind.
§ 34 Bericht
Die Landesregierung legt dem Landtag von Baden-Württemberg bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Auswirkung der Neuregelungen dieses Gesetzes vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
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(Stand: 12.03.2026)
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