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Regelwerk

LPartAusfG - Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 20. Juni 2002
(GBl.- Nr. 7 vom 27.06.2002 S. 205; 07.03.2006 S. 60 06; 23.06.2009 S. 245 09; 13.12.2011 S. 550aufgehoben)



Der Landtag hat am 20. Juni 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörde 06 09

(1) Erklärungen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 9 Abs.5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), nach § 35 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) und nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, jeweils in der geltenden Fassung, sind nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern in den Landkreisen gegenüber den Landratsämtern und in den Stadtkreisen gegenüber den Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden abzugeben.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen oder eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft nachbeurkunden wollen, ihre Wohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts ist die Hauptwohnung maßgebend. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Personen die Wahl.

§ 2 Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Antrag soll persönlich gestellt werden; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.

(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung Angaben zu den die Zuständigkeit nach § 1 begründenden Tatsachen, zu ihrer Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen und nachzuweisen. Notfalls darf die nach § 1 zuständige Behörde Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die nach § 1 zuständige Behörde den Antragstellern mit und vereinbart einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.

§ 3 Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft 09

(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die nach § 1 zuständige Behörde dadurch mit, dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die daraufhin abgegebenen Erklärungen zur Kenntnis nimmt.

(2) Über die Abgabe der Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft wird eine Niederschrift aufgenommen. In die Niederschrift werden auch Erklärungen über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens einbezogen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben werden. Den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen. Am Schluss der Urkunde ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft wiedergibt.

(3) Über die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland wird eine Niederschrift aufgenommen. In die Niederschrift werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen. Den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Die Niederschriften sind jährlich fortlaufend zu nummerieren. Es ist ein Suchverzeichnis zu führen, welches das Auffinden der Niederschriften ermöglicht.

§ 4 Namensrechtliche Erklärungen 06 09

(1) Die Erklärung,

  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder er dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellt oder anfügt,
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,
  5. durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
  6. durch die ein Elternteil oder ein Kind in die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung nach Nummer 5 einwilligt,

kann auch von der nach § 1 zuständigen Behörde öffentlich beglaubigt werden.

(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende der nach § 1 zuständigen Behörde die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 1 zuständige Behörde, die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder später entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner oder dem Kind, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, der bisherige und der neue Familienname, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namenrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5 Mitteilungen 09

(1) Die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt oder über eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft eine Niederschrift aufgenommen hat, stellt sicher, dass die Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz und die Personenstandsverordnung, jeweils in der geltenden Fassung, voraussetzen, erfüllt werden. Die Regelungen der Personenstandsverordnung über die Mitteilungspflichten bei Beurkundungen im Lebenspartnerschaftsregister sind entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mitteilungen, die aufgrund personenstandsrechtlicher Vorschriften der nach § 1 zuständigen Behörde zugehen, ist in den Niederschriften nach § 3 hinzuweisen.

(3) Das Gericht teilt eine Entscheidung mit, durch welche die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt worden ist. Die Mitteilung ist an die Behörde zu richten, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt oder über eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft eine Niederschrift aufgenommen hat. Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, welche die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft betreffen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 490) außer Kraft.

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