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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 10 vom 26.06.2009 S. 245)



Der Landtag hat am 17. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 20. Juni 2002 (GBl. S. 205), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 60, 70), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 9 Abs. 5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden.  ≫(1) Erklärungen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 9 Abs.5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S.266), nach § 35 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) und nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, jeweils in der geltenden Fassung, sind nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern in den Landkreisen gegenüber den Landratsämtern und in den Stadtkreisen gegenüber den Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden abzugeben.≪

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫begründen≪ die Worte ≫oder eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft nachbeurkunden≪ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte ≫akademische Grade, ihr Wohnort,≪ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Am Schluss der Urkunde ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft wiedergibt.≪

c) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

≫(3) Über die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland wird eine Niederschrift aufgenommen. In die Niederschrift werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen. Den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Die Niederschriften sind jährlich fortlaufend zu nummerieren. Es ist ein Suchverzeichnis zu führen, welches das Auffinden der Niederschriften ermöglicht.≪

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr.4 wird die Angabe ≫Artikel 17a Abs. 2≪ durch die Angabe ≫Artikel 17 b Abs. 2≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Lebenspartner≪ die Worte ≫oder dem Kind≪ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ≫akademische Grade, Wohnort,≪ gestrichen.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Mitteilungen06

(1) Die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das die Geburt der Lebenspartner beurkundet hat, unter Angabe des Tages der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Eine entsprechende Mitteilung richtet sie an das Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt; bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt.

(2) Für die Mitteilung der Behörde, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namenrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Vornamen, der bisherige und der neue Familienname, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.

(3) Die nach § 1 zuständige Behörde, die eine namensrechtliche Erklärung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegengenommen hat, teilt dies dem Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, unter Angabe der vor und nach der Einbenennung geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Eine entsprechende Mitteilung richtet sie an das Standesamt, das für die Eltern des Kindes ein Familienbuch führt.

(4) Die Behörde richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 zuzüglich Angaben zu Doktorgrad und Anschrift auch an die für die einzige Wohnung oder Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde. Die Mitteilungen nach Absatz 3 richtet die Behörde auch an die für die einzige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes zuständige Meldebehörde.

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