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Regelwerk, Arbeitsschutz, Arbeits- und Sozialrecht

LNRSchG - Landesnichtraucherschutzgesetz
(Neufassung 2026)

- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 14 vom 27.02.2026)
Gl.Nr.: 260552



Archiv

Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, alte Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz findet zudem auf die nachfolgenden Bereiche Anwendung:

  1. innerhalb Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen und sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen sowie
  2. Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, insbesondere:
    1. Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft,
    2. Schullandheime und das dazugehörige Grundstück,
    3. Tageseinrichtungen für Kinder und das dazugehörige Grundstück, unabhängig von der Trägerschaft,
    4. sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,
    5. innerhalb von Jugendherbergen und Jugendhäusern,
    6. innerhalb von sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107, S. 10) geändert worden ist,
  3. Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich,
  4. im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  5. Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  6. überdachte Einkaufspassagen,
  7. Freibäder,
  8. Freizeit- und Vergnügungsparks entsprechend §§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 38 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) geändert worden ist, sowie Zoos gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 S. 22) geändert worden ist, im Außen- und Innenbereich.

(3) Auf Justizvollzugseinrichtungen findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 3 Rauch- und Benutzungsverbot

(1) In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ist eine Ausweitung der in Absatz 1 benannten Verbote und der in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereiche zulässig.

(3) Rauchen im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Benutzung der in Absatz 1 benannten Produkte. Rauchende im Sinne des Gesetzes sind auch diejenigen, die die in Absatz 1 benannten Produkte nutzen.

§ 4 Ausnahmeregelungen

(1) Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen. Satz 1 gilt in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie in Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1-20) geändert worden ist, nicht, wenn die Einrichtungsleitung ein Verbot im Rahmen ihres Hausrechts regelt. Satz 1 gilt zudem nicht in Einrichtungen und Bereichen für Kinder und Jugendliche gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis f.

(2) In Krankenhäusern können Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3

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