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LNRSchG - Landesnichtraucherschutzgesetz
(Neufassung 2026)
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 14 vom 27.02.2026)
Gl.Nr.: 260552
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, alte Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz findet zudem auf die nachfolgenden Bereiche Anwendung:
(3) Auf Justizvollzugseinrichtungen findet das Gesetz keine Anwendung.
§ 3 Rauch- und Benutzungsverbot
(1) In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ist eine Ausweitung der in Absatz 1 benannten Verbote und der in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereiche zulässig.
(3) Rauchen im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Benutzung der in Absatz 1 benannten Produkte. Rauchende im Sinne des Gesetzes sind auch diejenigen, die die in Absatz 1 benannten Produkte nutzen.
§ 4 Ausnahmeregelungen
(1) Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen. Satz 1 gilt in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie in Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1-20) geändert worden ist, nicht, wenn die Einrichtungsleitung ein Verbot im Rahmen ihres Hausrechts regelt. Satz 1 gilt zudem nicht in Einrichtungen und Bereichen für Kinder und Jugendliche gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis f.
(2) In Krankenhäusern können Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3
(Stand: 20.03.2026)
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