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Regelwerk

LadÖG - Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Februar 2007
(GBl. Nr. 4 vom 05.03.2007 S. 135; 10.11.2009 S. 628 09; 17.12.2015 S. 1184 15; 28.11.2017 S. 631 17)


§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind/en, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,

  1. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Gewerbliches Feilhalten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf inner- und außerhalb von Verkaufsstellen. Dem gewerblichen Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(5) Zubehör im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die, insbesondere bei Sport- und Kulturveranstaltungen oder in Museen, als Nebenleistung

  1. einen engen Bezug zu einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten oder nach diesem Gesetz zulässigen Hauptleistung aufweisen oder
  2. der sofortigen Versorgung der Besucher der Hauptleistung dienen.

§ 3 Ladenöffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein, soweit nicht Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehen.

(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

(3) Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten.

(4) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Volksfeste, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

§ 3a (aufgehoben) 09 15 17

§ 4 Apotheken

(1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.

(2) Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Tankstellen

(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 6 Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen

(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.

(4) Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als

  1. einer Million 1.000 m2,
  2. fünf Millionen 4.000 m2,
  3. zehn Millionen 7.500 m2,
  4. 12,5 Millionen 8.750 m2,
  5. 15 Millionen 10.000 m2,
  6. 17,5 Millionen 11.250 m2,
  7. 20 Millionen 12.500 m2

nicht überschreiten. Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.

§ 7 Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte

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