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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit
- Baden-Württemberg -

Vom 28. November 2017
(GBl. Nr. 24 vom 07.12.2017 S. 631)



Der Landtag hat am 15. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), das zuletzt durch Gesetz vom 28. November 2017 (GBl. S. 621, 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote

(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtschaftungsflächen von Gewerbebetrieben, für die eine Erlaubnis oder Gestattung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorliegt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn

  1. sich die Belastung dort durch die Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder deren Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt,
  2. dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist,
  3. dort mit anderen polizeilichen Maßnahmen keine nachhaltige Entlastung erreicht werden kann und
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist.

(2) Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.

(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen."

2. In § 13 Satz 1 wird nach dem Wort "Polizeiverordnungen" die Angabe "nach § 10" eingefügt.

3. § 14 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 10a."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg

Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184, 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a

§ 3a Verkauf alkoholischer Getränke

(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Im gleichen Zeitraum ist das gewerbliche Feilhalten alkoholischer Getränke, auch durch Warenautomaten, verboten. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen. Satz 3 gilt für das gewerbliche Feilhalten alkoholischer Getränke durch Warenautomaten an den dort genannten Verkaufsstellen und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals entsprechend. Die Bestimmungen des Landesgaststättengesetzes bleiben unberührt.

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.

wird aufgehoben.

2. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3, 4 bis 10" durch die Angabe " §§ 3 bis 10" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

b) dem Verbot nach § 3a,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 3" und die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f und Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2" ersetzt.

4. In § 16 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 172014

ENDE

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