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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KiTaG - Kindertagesbetreuungsgesetz
Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

- Baden-Württemberg -

Fassung vom 19. März 2009
(GBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 161; 19.10.2010 S. 748, 207; 15.05.2013 S. 93; 19.12.2013 2014 S. 1, 8; 01.12.2015 S. 1040, 1044; 18.12.2018 S. 1549, 1551; 19.11.2019 S. 476; 11.02.2020 S. 37, 41; 04.07.2023 S. 258 23, 23a, i.K.; 05.12.2023 S. 435 23b; 12.11.2024 Nr. 95 24)
Gl.-Nr: 2162



Gültig ab: 01.01.2009

§ 1 Geltungsbereich 24

Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege.

§ 1a Tageseinrichtung 24

(1) Tageseinrichtungen sind

  1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
  2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen).

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

(5) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) verfügen.

(6) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.

§ 1b Kindertagespflege 24

(1) Tageseinrichtungen sind

  1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
  2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen).

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

(5) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) verfügen.

(6) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele 23b 24

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