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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2024
(GBl. Nr. 95 vom 22.11.2024)


Der Landtag hat am 6. November 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen sind

  1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
  2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen).

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

(5) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind insbesondere

  1. vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagsgruppen);
  2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen);
  3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten;
  4. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung.

(6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.

(7) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII. Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten geleistet. Sie kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. In der Kindertagespflege dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.

(8) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.

" § 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege."

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

" § 1a Tageseinrichtung

(1) Tageseinrichtungen sind

  1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
  2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen).

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

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