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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Dezember 2023
(GBl. Nr. 21 vom 08.12.2023 S. 435)


Der Landtag hat am 29. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S.162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258, 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. "Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort "Kinderpflegerinnen" die Wörter ", staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistenten und sozialpädagogische Assistentinnen" eingefügt.

b) Absatz 7 Satz 4

Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe.

wird aufgehoben.

3. Folgender § 11 wird angefügt:

" § 11 Erprobungen

(1) Träger von Tageseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 können auf Antrag im Rahmen von Erprobungen von diesem Gesetz und der Kindertagesstättenverordnung abweichen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Der Antragsteller hat Betroffene zu beteiligen.

(3) Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Träger die Unterlagen nach Absatz 5 vorlegt und im Übrigen schriftlich versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Erprobung gewährleistet ist und die Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch beachtet werden.

(4) Über Anträge nach Absatz 1 und Absatz 6 Satz 2 entscheidet das Landesjugendamt. Notwendige Abstimmungen mit anderen aufsichtsführenden Behörden erfolgen durch den Träger.

(5) Dem Antrag sind das Konzept, die Dauer der geplanten Erprobung sowie eine Darstellung des Beteiligungsprozesses auf örtlicher Ebene beizufügen. (6) Erprobungen können für die Dauer von bis zu drei Jahren genehmigt werden. Will der Träger das erprobte Modell im Anschluss an den nach Satz 1 genehmigten Zeitraum fortführen, hat er dem Verlängerungsantrag eine Darstellung und Bewertung der Maßnahme beizufügen, aus denen sich der Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ergibt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 232671


ENDE

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