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LfbG - Laufbahngesetz
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
- Berlin -
Vom 21. Juni 2011
(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2011 S. 266 Inkrafttreten; 29.11.2013 S. 628 13; 07.02.2014 14)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt I
Laufbahnrichtliche Grundlagen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten ( § 2 des Landesbeamtengesetzes). Es gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.
§ 2 Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Ausbildungsdienst.
(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen
(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn
(4) Die Zugehörigkeit der Ämter zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen abhängig von der Vor- und Ausbildung Einstiegsämter ( § 5 Absatz 2).
(5) Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.
§ 3 Laufbahnordnungsbehörden 13
(1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen
(2) Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Die Einrichtung und Gestaltung eines Laufbahnzweiges nimmt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung vor. Die Laufbahnordnungsbehörde kann der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung Aufgaben mit deren Zustimmung übertragen.
§ 4 Leistungsgrundsatz
(1) Bei Einstellung, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden. In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann bestimmt werden, dass für Beförderung und Aufstieg eine Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete Voraussetzung ist. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen
Eigenschaften, auch die soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Die Einstiegsämter sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe a 4,das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe a 6,
das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe a 9 und
das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe a 13.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 kann auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden
(Stand: 16.06.2018)
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