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Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 29. November 2013
(GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013 S. 628)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Laufbahngesetzes
Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. allgemeiner Verwaltungsdienst, Dienste der Feuerwehr und Polizei: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,
4. Justiz: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, |
"1. allgemeiner Verwaltungsdienst, feuerwehrtechnischer Dienst und Polizeivollzugsdienst: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,"
"4. Justiz und Justizvollzugsdienst: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung," |
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der nach Satz 1 geforderte Mastergrad muss in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sein, soweit er nicht an einer Universität erworben wurde."
4. In § 12 Absatz 6 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Unbeschadet" durch das Wort "Abweichend" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 entfallen, wenn eine gleichwertige dienstliche Qualifikation erworben worden ist. | "Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualifikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualifikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualifikation gleichwertig ist." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn
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"Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig
|
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 setzt voraus, dass sie die Voraussetzungen
sowie das darunterliegende, regelmäßig zu durchlaufende Amt bereits verliehen ist. In Fällen nach Satz 1 Nummer 1 beträgt die Erprobungszeit abweichend von Absatz 2 Satz 2 zwölf Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Amtsanwaltsdienst und für den Schuldienst. |
"(7) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 14 setzt voraus, dass sie
sowie das darunterliegende, regelmäßig zu durchlaufende Amt bereits verliehen ist. Satz 1 gilt nicht für den Amtsanwaltsdienst und für den Schuldienst." |
(Stand: 16.06.2018)
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