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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EBiG - Erwachsenenbildungsgesetz
- Berlin -

Vom 7. Juni 2021
(GVBl. Nr. 45 vom 16.06.2021 S. 618 i.K.)



Teil 1
Allgemeines

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Förderung der Erwachsenenbildung im Land Berlin. Ziel des Gesetzes ist es, die Erfüllung der Aufgaben der Erwachsenenbildung sowie eine wohnortnahe Grundversorgung und ein stadtweit vielfältiges und an unterschiedliche Zielgruppen gerichtetes Angebotsspektrum sicherzustellen. Dabei folgt die Förderung der Erwachsenenbildung individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnissen und gewährleistet eine Vielfalt der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

(2) Der Zugang zur Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr offen. § 7 Absatz 7 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. Er darf nicht eingeschränkt werden auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters jenseits des vollendeten 16. Lebensjahres, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität oder des sozialen Status. Sofern Angebote der Erwachsenenbildung zielgruppenspezifisch sind, müssen sie innerhalb der Zielgruppenbindung offen angeboten werden. Die Regelungen des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Die Regelungsbereiche der vorschulischen und schulischen Bildung, der Hochschulbildung, der beruflichen Ausbildung und der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung bleiben unberührt. Ebenso bleiben die Regelungen des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209), das durch Artikel X des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der im Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelte nachträgliche Erwerb eines Schulabschlusses unberührt.

§ 2 Stellung und Aufgaben der Erwachsenenbildung

(1) Die Erwachsenenbildung ist neben Schule, Hochschule und Berufsausbildung ein eigenständiger und gleichbedeutsamer Teil des Bildungswesens. Sie sichert im Sinne eines lebenslangen Lernens die Fortsetzung und Ergänzung des Bildungswegs von der frühkindlichen Bildung über die Schule und eine Berufs- oder Hochschulausbildung bis in alle Lebensphasen des Erwachsenenalters.

(2) Die Erwachsenenbildung dient der Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und sozialen Leben, an der Arbeitswelt sowie an Kunst und Kultur. Sie fördert die Entfaltung der Persönlichkeit, das Gesundheitsbewusstsein sowie die Fähigkeit zum kritischen Denken und zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens. Die Erwachsenenbildung unterstützt die Wahrnehmung gesellschaftlicher Rechte und Pflichten und liefert einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit einer demokratischen Gesellschaft.

(3) Die Erwachsenenbildung dient auch der Ergänzung anderer Bildungsgänge und der Durchlässigkeit des Bildungssystems sowie der Verbesserung oder Erhaltung von Fähigkeiten im Berufsleben. Durch die Angebote der Erwachsenenbildung sollen Teilnehmende befähigt werden, weiter zu lernen sowie ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen.

(4) Erwachsenenbildung befördert den Erwerb von interkultureller Kompetenz, Genderkompetenz sowie Diversitätskompetenz und ist inklusiv. Sie soll die Teilnehmenden dazu befähigen, am Prozess der europäischen Integration mitzuwirken, in einer globalisierten Welt zu lernen und Ungleichheiten entgegenzutreten sowie Gestaltungskompetenzen fördern.

(5) Die Angebote der Erwachsenenbildung sollen sich insbesondere an den vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Empfehlungen zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen orientieren, in denen die Bereiche erstsprachliche Lese- und Schreibkompetenz sowie fremdsprachliche Kompetenz, mathematische und grundlegende naturwissenschaftlichtechnische Kompetenz, digitale Kompetenz, Lernkompetenz, soziale und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit benannt sind. Daneben sind die Bereiche Umweltbildung, Verbraucherbildung und Gesundheitsbildung zu berücksichtigen.

(6) Die Erwachsenenbildung kann Angebote der aufsuchenden Bildungsarbeit umfassen, um Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, erhöhtem Lebensalter sowie sonstigen Einschränkungen, welche die Teilnahme an Angeboten der Erwachsenenbildung regelmäßig unmöglich machen, einen Zugang zu den Angeboten der Erwachsenenbildung zu ermöglichen.

(7) Die Erwachsenenbildung kann Angebote zur Anerkennung und Bewertung von Kompetenzen umfassen, die der Übertragung von im Bereich der Erwachsenenbildung erworbenen Kompetenzen in andere Bildungsbereiche dienen.

(8) Bei Angeboten, die einem Bildungsziel folgen, haben die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Teilnahme, die Bildungsziele des Angebotes und die im Rahmen des Angebotes erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren. Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, welche die wesentlichen Inhalte und Bildungsziele des Angebotes ausweist.

Teil 2
Staatliche Förderung von Projekten und Programmen der Erwachsenenbildung

§ 3 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Die Anerkennung als Einrichtung der Erwachsenenbildung in Berlin ist Voraussetzung für die Förderung nach Maßgabe von § 4.

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