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Änderungstext
Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin
- Berlin -
Vom 7. Juni 2021
(GVBl. Nr. 45 vom 16.06.2021 S. 618)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EBiG - Erwachsenenbildungsgesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2021 (GVBl. S. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil XI wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil XI Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen" |
b) Die Angaben zu §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 123 Musikschulen
§ 124 Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen" |
c) Die Angabe zu § 124a wird gestrichen.
2. Die Überschrift von Teil XI wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil XI Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen" |
3. § 123 wird aufgehoben.
4.Die §§ 124 und 124a werden die §§ 123 und 124.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 16 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 werden nach dem Wort "Schule" die Wörter "und Weiterbildung" gestrichen.
2. Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Qualitative Weiterentwicklung von Erwachsenenbildung."
Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
In § 42 Absatz 4 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2021 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, werden die Wörter "Landeszentrale für politische Bildungsarbeit" durch die Wörter "Berliner Landeszentrale für politische Bildung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter "Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin" durch die Wörter "Berliner Landeszentrale für politische Bildung" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.
ID: 211287
ENDE |
(Stand: 28.06.2021)
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