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Änderungstext
Gesetz über die Stiftung Grundbildung Berlin
- Berlin -
Vom 5. November 2024
(GVBl. Nr. 36 vom 16.11.2024 S. 544)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
GBStiftG - Gesetz zur Errichtung der Stiftung Grundbildung Berlin
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Stiftung Grundbildung Berlin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.
(3) Die Stiftung nimmt ihre Geschäfte zum 1. Januar 2025 auf.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Stiftungszweck ist die Stärkung der Alphabetisierung und Grundbildung Deutsch sprechender Erwachsener. Stiftungszweck ist ferner die Förderung der Teilhabe von allen Menschen mit Grundbildungsbedarf in Berlin.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks
(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berücksichtigt die Stiftung bestehende Programme, Projekte und Förderungen der Bezirke und des Landes Berlin sowie des Bundes im Bereich der Alphabetisierung und Grundbildung, indem sie diese in ihre Arbeit einschließt und keine identischen Angebote macht und indem sie, wenn möglich und dem Stiftungszweck dienlich, selbst Förderungen nutzt oder einwirbt.
§ 4 Übergang von Rechten und Pflichten
Mit der Aufnahme der Geschäfte der Stiftung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, die beiden Trägervereine des Projektes "Ausbau und Betrieb des Grund- Bildungs-Zentrums für gering literalisierte Erwachsene" (im Folgenden: Projekt Grund- Bildungs-Zentrum), Lesen und Schreiben e.V. und Arbeitskreis Orientierungs- und Bildungshilfe e.V., für das Projekt übernommen haben, auf die Stiftung über.
§ 5 Personal
(1) Der Stiftungsrat ist Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle und zuständiges Organ im Sinne von § 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Er kann diese Befugnisse übertragen. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist Personalstelle für den Vorstand.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der bei Lesen und Schreiben e.V. für das Projekt Grund- Bildungs-Zentrum ganz oder überwiegend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen zum 1. Januar 2025 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über.
(3) Für die Arbeitsverhältnisse der von der Stiftung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die sachlich und räumlich für das Land Berlin einschlägigen und zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und deren Tarifpartnern geschlossenen Verträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt entsprechend für in der Berufsbildung stehende Personen, deren Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind.
(4) Um eine hohe Qualität und Verlässlichkeit der Arbeit der Stiftung gewährleisten zu können, sollen die von ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über fachliche Expertise auf dem Feld der Alphabetisierung und Grundbildung sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Erwachsenen mit eigenem Grundbildungsbedarf oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.
§ 6 Stiftungsvermögen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Rahmen des Projektes Grund- Bildungs-Zentrum aus den Zuwendungsmitteln des Landes Berlin von den beiden Trägervereinen erworbene bewegliche Vermögen auf die Stiftung über.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks annehmen, die sie unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendungsgeber getroffener Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden hat.
§ 7 Finanzierung
(1) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährliche Zuschüsse des Landes Berlin nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(2) Die Stiftung erstellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan.
(Stand: 22.11.2024)
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