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Regelwerk

BbgLöG - Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
- Brandenburg -

Vom 27. November 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 28.11.2006 S. 158; 20.12.2010 Nr 46 10; 25.04.2017 Nr. 8 17)



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten des Verkaufspersonals.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und
  2. sonstige Verkaufsstände, Kioske sowie ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielwaren von geringem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes bestimmten gesetzlichen Feiertage.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten 10

(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeiten), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt,
  2. am 24. Dezember, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

(3) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des Absatzes 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.

(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber in oder an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen 10

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden,
  2. Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für die Dauer von acht Stunden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr angeboten werden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen, sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten,
  2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe der Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag. Ausgenommen ist der Verkauf tagesaktueller Zeitungen.

§ 5 Weitere Verkaufssonntage 10 17

(1) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.

(2) Über Absatz 1 hinaus dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung, in der das von dem Ereignis betroffene Gemeindegebiet beschrieben ist, festgesetzt. Die Öffnung von Verkaufsstellen nach Satz 1 führt zum Verbrauch der Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das betroffene Gemeindegebiet und ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen je Kalenderjahr zulässig.

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