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Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 25. April 2017
(GVBl. I vom 25.04.2017 Nr. 8)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das durch das Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. | "Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen." |
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Über Absatz 1 hinaus dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung, in der das von dem Ereignis betroffene Gemeindegebiet beschrieben ist, festgesetzt. Die Öffnung von Verkaufsstellen nach Satz 1 führt zum Verbrauch der Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das betroffene Gemeindegebiet und ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen je Kalenderjahr zulässig.
(3) Eine Öffnung nach den Absätzen 1 und 2 darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigeben werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "gewährt" die Wörter "oder an mehr als zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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