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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. I vom 20.12.2010 Nr. 46)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158) wir d ie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 5

(5) Die zu Beginn der ausgewiesenen Ladenschlusszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

wird aufgehoben.

2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe der Waren am ersten Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe der Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag. Ausgenommen ist der Verkauf tagesaktueller Zeitungen."

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und für die Feiertage im Dezember zugelassen werden. "(1) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden."

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

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  § 9 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

" § 9 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt."

5. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe "500" durch die Angabe "5 000" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft

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