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3. KugBeV - Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung
Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 20. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 432 vom 27.12.2024)
Gl.-Nr.: 860-3-45
Auf Grund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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(Stand: 30.12.2024)
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