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2. KugBeV - Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 12. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.10.2020 S. 2165aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-3-19-6
Archiv: 2020
Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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(Stand: 30.12.2024)
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