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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

KugBeV - Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Vom 16. April 2020
(BGBl. I Nr. 18 vom 20.04.2020 S. 801; 12.10.2020 S. 2165aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-3-19-5



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 1b des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2020 in Kraft und a m 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2570), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

ENDEs

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