BrexitSozSichÜG - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Vom 8. April 2019 (BGBl. I Nr. 12 vom 11.04.2019 S. 418; 14.12.2019 S. 278919i.K.) Gl.-Nr.: 170-12/1
"Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit":
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1; L 200 vom 07.06.2004 S. 1; L 213 vom 12.08.2015 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.03.2017 S. 13) geändert worden ist,
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1; L 288 vom 22.10.2016 S. 58; L 54 vom 24.02.2018 S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.03.2017 S. 13) geändert worden ist,
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 04.07.2008 S. 1) geändert worden ist,
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.03.1972 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.02.2009 S. 29) geändert worden ist, sowie
die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 1);
"Flüchtling": eine Person im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
"Staatenloser": eine Person im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474);
"Versicherungszeiten":
die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie
alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
(1) Die Regelungen dieses Teils sind anzuwenden auf die folgenden Leistungen der sozialen Sicherheit, soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen:
Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte;
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch;
Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, von der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie von der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen;
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 28 Absatz 1 oder 2
mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Bundes und der Soldaten sowie mit Versorgungsbezügen ihrer Hinterbliebenen oder
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
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