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Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Thüringen -
Vom 10. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2004 S. 895; 02.12.2009 S. 788; 07.08.2013 S. 206 13)
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes ( WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 1 S. 1957), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) verordnet die Landesregierung:
Die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständig für
soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
(2) Das Landeskriminalamt ist
Der Industrie- und Handelskammer Südthüringen wird nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AWaffV die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG übertragen.
Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für
(1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf
sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
(2) Die der Landesregierung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG übertragene Befugnis, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes zu regeln, wird den Ministerien für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Ministerien nehmen diese Befugnis im Einvernehmen mit dem für Waffenrecht zuständigen Ministerium wahr.
(Stand: 22.06.2022)
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