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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

DVWaffG - Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Berlin -

Vom 18. März 2003
(GVBl. Nr. 13 vom 29.03.2003 S. 147; 01.09.2004 S. 364; 12.06.2007 S. 244 07)
Gl.-Nr.: 7104-1


Auf Grund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird verordnet:

§ 1 Befreiungen 07

(1) Das Waffengesetz findet, sofern es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, keine Anwendung auf

  1. die Dienststellen der Amtsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft,
  2. die Gerichte,
  3. die Justizvollzugsbehörden,
  4. die Berliner Forsten und
  5. die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

sowie auf deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden.

(2) Das Waffengesetz findet, sofern es nicht ausdrücklich etwa anderes bestimmt, in Bezug auf die in § 4 der Ordnungsdiensteverordnung vom 1. September 2004 (GVBl. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung genannten Waffen keine Anwendung auf die Bezirksämter und deren dienstlich tätig werdenden Dienstkräfte, soweit diese nach der vorgenannten Bestimmung mit den betreffenden Waffen ausgerüstet oder im Rahmen ihrer Dienstaufgaben mit deren Beschaffung, Aufbewahrung, Instandhaltung und ähnlichen Maßnahmen betraut sind.

§ 2 Zuständigkeiten 07

(1) Bescheinigungen über die durch Rechtsvorschrift erfolgte Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften stellen aus

  1. die Senatsverwaltung für Justiz für die Bediensteten der in § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Behörden,
  2. die Berliner Forsten für die dort tätigen Bediensteten,
  3. jede Senatsverwaltung für ihre gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes freigestellten Bediensteten,
  4. der Polizeipräsident in Berlin für seine gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes freigestellten Bediensteten,
  5. die Bezirksämter für ihre gemäß § 1 Abs. 2 freigestellten Bediensteten und
  6. die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg für ihre gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe e freigestellten Bediensteten.

(2) Der Prüfungsausschuß für die Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes wird durch den Polizeipräsidenten in Berlin, der Prüfungsausschuß für die Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gebildet. Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses für die Fachkundeprüfung nimmt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin wahr.

(3) Die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes obliegt der für Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

§ 3 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. März 1991 (GVBl. S. 63) außer Kraft.

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