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3.5 Schutz gegen atmosphärische Entladungen
Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 4 Satz 1 |
(1)Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. |
(2) Blitzschutzanlagen sind nach DIN 57 185/VDE 0185 Teil 1 "Blitzschutzanlagen. Allgemeines für das Errichten" und Teil 2 "Blitzschutzanlagen. Errichten besonderer Anlagen" zu errichten.
3.6 Kennzeichnung von Lagern
Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 6 | (1)Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind anzubringen
|
(2) Wenn die gelagerten Versandstücke nicht mit dem Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu kennzeichnen sind, muß der Lagerbereich mit den nach anderen Vorschriften auf der Verpackung vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sein.
(3) Die Angabe der zugehörigen Höchstmenge ist durch den zulässigen höchsten Ak-Wert (siehe SprengLR 011) der zu lagernden Stoffe zu ergänzen.
4. Zusammenlagerung
Anhang Nr. 2.7 Abs. 1 | (1)Stoffe und Gegenstände werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt |
und | |
Anhang Nr. 2.7 Abs. 2 | (2)Stoffe und Gegenstände dürfen nur in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören. |
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe lassen sich den Verträglichkeitsgruppen der Anlage 5 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV nicht zuordnen. Deshalb ist für die Zusammenlagerung die SprengLR 340 entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, findet Nummer 3 der SprengLR 350 entsprechend Anwendung.
5. Schutz- und Sicherheitsabstände
5.1 Allgemeines
Anhang Nr. 2.2.2 Abs. 1 | (1)Lager müssen von Wohnbereichen und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Stoffe und Gegenstände mindestens die in Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände haben. |
und | |
Anlage 1 zum Anhang Nr. 2.3 Abs. 3 | (2)Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Stoffe oder Gegenstände dies rechtfertigt |
und | |
Anlage 2 zum Anhang Nr. 1.2 | (3)Die Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel
E = k x M1/3 zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind. |
und | |
Anlage 2 zum Anhang Nr. 2.3 | (4)Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann. |
und | |
Anlage 2 zum Anhang Nr. 3 | (5)Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt. |
(6) Die im Brandfall je Zeiteinheit von den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen freigesetzte Energie ist im allgemeinen geringer als die der Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wird in den Gleichungen zur Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände nicht mit der tatsächlichen Masse der gelagerten Stoffe, sondern mit einer anzurechnenden Masse M gerechnet. Die anzurechnende Masse Mα ergibt sich aus der Gleichung
Mα = b × M
Mα = anzurechnende Masse des Stoffes in kg
M = tatsächliche Masse des Stoffes in kg
b = Korrekturfaktor
Der Korrekturfaktor b ergibt sich aus dem nach SprengLR 011 ermittelten Ak-Wert des jeweiligen Stoffes in seiner Verpackung zu
b = 0,000192 × Ak3/2
( 7
(Stand: 19.08.2020)
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