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Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 340 - Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III)
Ausgabe Januar 1986
(BArbBl. 1/86 S. 68)
Diese Richtlinie gilt für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach Nummer 3.4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Diese Vorschriften sind eingearbeitet und blau dargestellt.
1. Allgemeines
1.1 Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 | Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und deren in der Zeiteinheit freigesetzte Energie kleiner als die der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet. |
1.2 Zu den explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 1.1 gehören folgende Stoffgruppen:
2. Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4,
Aminoxide
2a. in fester Form
2b. in flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan)
3a. Cellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert)
Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle
3b. Zellhorn
4. Treibmittel (Blähmittel)
5. Ammoniumdichromat.
2. Zusammenlagerung
2.1 Anhang Nr. 3.4 | Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusammengelagert werden. Im übrigen dürfen Stoffe mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen oder mit sonstigen Materialien nur zusammengelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gefährliche chemische Reaktion verhindern. |
2.1.1 Zusammenlagern ist das gemeinsame Aufbewahren verschiedener Stoffe in demselben Raum.
2.1.2 Es dürfen zusammengelagert werden:
2.1.3 Für die Zusammenlagerung von Stoffen, die einer der in Nummer 1.2 genannten Stoffgruppen nicht zugeordnet werden können, ist im Einzelfall zu ermitteln, mit welcher Stoffgruppe eine Zusammenlagerung ohne wesentliche Gefahrenerhöhung möglich ist.
2.1.4 (1) Stoffe der Nummer 1.2 dürfen nicht zusammengelagert werden:
(2) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist insbesondere anzunehmen bei einer Zusammenlagerung mit Stoffen, die den folgenden Klassen des Anhangs a der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr.) bzw. den gleichlautenden Klassen der nationalen und internationalen Beförderungsvorschriften für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Seeverkehr angehören oder zugeordnet werden können:
3 entzündbare flüssige Stoffe
4.1 entzündbare feste Stoffe
4.2 selbstentzündliche Stoffe
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln
5.1 entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.2 organische Peroxide
6.1 giftige Stoffe
6.2 ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
7 radioaktive Stoffe
8 ätzende Stoffe.
(3) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist auch anzunehmen, wenn z.B. folgende Stoffe zusammengelagert werden:
(4) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung bei der Zusammenlagerung mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen ist anzunehmen, wenn bei einem Brand die freigesetzte Energie je Zeiteinheit durch diese Stoffe mehr als verdoppelt werden kann.
(5) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist nicht zu erwarten, wenn z.B. folgende Stoffe zusammengelagert werden:
2.1.5 (1) Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gefährliche chemische Reaktion 1 verhindern.
(2) Als Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere:
(Stand: 23.07.2018)
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