1. Beschreibung der Objekte: Lager L, Straße S1, Straße S2 und Betriebsgebäude B wie bei Beispiel Nr. 1. Der Boden des Lagers ist als Auffangwanne ausgebildet. Flächenbelegung: 270 kg/m2
3. Lagermenge: 10000 kg flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I.
4. Aufgabe:
4.1 Berechnung der zwischen dem Lager L und dem Wohnhaus W, der Straße S1, der Straße S2 und dem Betriebsgebäude B einzuhaltenden Schutz- und Sicherheitsabstände.
4.2 Wieviel kg feste sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I dürfen gelagert werden, und wie groß darf die Gesamtlagermenge für feste und flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I sein?
5. Lösung:
5.1.1 Abstand L-W:
L erfüllt die Bedingungen der Nr. 4.1.1 ( 2) und ( 3).
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 6) oder ( 7), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
Nach Nr. 4.1.1 ( 8) ist zuerst die Verringerung nach Nr. 4.1.1 ( 3) und erst dann die Verringerung nach Nr. 4.1.1 ( 2) zu berücksichtigen.
Schutzabstand nach Anlage 3 für 10000 kg Lagergruppe I: 67 m.
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 3) für eine Flächenbelegung von 270 kg/m2um 30 %: 30 % von 67 m = 20,1 m 67,0 m - 20,1 m = 46,9 m
Verringerung des reduzierten Schutzabstandes nach Nr. (2) um 40 %: 40 % von 46,9 m = 18,8 m 46,9 m - 18,8 m = 28,1 m einzuhaltender Abstand L.-W: 28 m
5.1.2 Abstand L-S1:
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 4), da L die Bedingungen der Nr. 4.1.1 ( 3) erfüllt.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 5), da L in Wirkungsrichtung die Voraussetzungen der Nr. 4.1.1 ( 2) nicht erfüllt.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 6) oder ( 7), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
Keine Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 9), da S1 die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches nicht erfüllt.
Schutzabstand nach Anlage 3 für 10000 kg Lagergruppe I: 45 m.
Verringerung des Schutzabstandes nach Nr. 4.1.1 ( 4) für eine Flächenbelegung von 270 kg/m2um 30 %: 30 % von 45 m = 13,5 m 45,0 m - 13,5 m = 31,5 m einzuhaltender Abstand L-S1: 31,5 m
5.1.3 Abstand L-52:
S2 erfüllt die Voraussetzungen nach Nr. 4.1.1 ( 9).
Verringerung des Schutzabstandes auf 0 m einzuhaltender Abstand L-S2: 0 m
5.1.4 Abstand L-B:
L erfüllt nach Nr. 5.2.1.1 ( 2) die Bedingungen für D 2, B die Bedingungen für a 3.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 ( 3), da L die Bedingungen der Nr. 4.1.1 ( 3) erfüllt. Ggf. ist der Mindestabstand nach Nr. 5.2.1.1 ( 3) Satz 2 zu berücksichtigen.
Keine Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 ( 4), da L keine Brandmeldeanlage und keine meldergesteuerte Feuerlöscheinrichtung besitzt.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 ( 6), da die Wand e öffnungslos ist und der Feuerwiderstandsklasse F30-a entspricht.
Keine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.12 ( 2), da die Druckentlastungsöffnungen nicht auf B gerichtet sind.
Da die einander zugekehrten Wände b und e gleich groß sind und einen Winkel von 0° einschließen, ist Nr. 1 (7) nicht zu berücksichtigen (cos 0° = 1).
Nach Nr. 5.2.1.1 ( 5) ist zuerst die Verringerung nach Nr. 5.2.1.1 ( 3) und erst dann die Verringerung nach Nr. 5.2.1.1 ( 2) zu berücksichtigen.
Sicherheitsabstand nach Anlage 4 für 10000 kg Lagergruppe I: 34 m.
Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 ( 3) für eine Flächenbelegung von 270 kg/m2um 30 %: 30 % von 34 m = 10,2 m 34,0 m - 10,2 m = 23,8 m.
Der unter 9. errechnete Abstand ist kleiner als der in Nr. 5.2.1.1 ( 3) Satz 2 geforderte Mindestabstand von 25 m. Die Anforderungen der Nr. 4.1.1 ( 2) wird für L in Wirkungsrichtung nicht erfüllt. Deshalb ist für die weiteren Rechnungen von einem auf 25 m verringerten Sicherheitsabstand auszugehen.
Verringerung des reduzierten Sicherheitsabstandes nach Nr. 5.2.1.1 ( 2) für D 2 → a 3 auf 25 %: 25 % von 25 m = 6,3 m einzuhaltender Abstand L-B: 6,5 m
5.2 Lösung der Aufgabe 4.2:
Nach Nr. 4.1.1 ( 3) letzter Satz dürfen in ein Lager, das für 10000 kg flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I ausgelegt ist, 7500 kg feste und flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I eingelagert werden, wobei höchstens 35 % feste Stoffe sein dürfen.
35 % von 7500 kg = 2625 kg.
In das für die Lagerung von 10000 kg flüssige sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I genehmigte Lager dürfen neben flüssigen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppe I bis zu 2625 kg feste sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I eingelagert werden. Die Gesamtlagermenge darf 7500 kg sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Lagergruppe I nicht überschreiten.