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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

WaffRGDV - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes

Vom 31. Juli 2012
(BGBl. Nr. 38 vom 23.08.2012 S. 1765; 19.06.2020 S. 1328 20; 01.09.2020 S. 1977 20a)
Gl.-Nr.: 7133-5-1


Überschrift geändert 20a

Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 sowie des § 22 Absatz 2 Satz 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Inhalt der Datensätze 20

(1) Die Speicherung der Daten im Nationalen Waffenregister erfolgt nach Maßgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (DSWaffe) vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B2) in der jeweils aktuellen Fassung. Änderungen des DSWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte DSWaffe anzuwenden ist.

(2) Der jeweils aktuelle Stand des DSWaffe ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde 20   20a

(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen. Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Verbindungsnetz.

(2) Die Datenübermittlung der Waffenbehörden durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter

Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(3) Der Datenübertragung werden allgemein anerkannte Standards zugrunde gelegt. Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom 29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Änderungen werden von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten Ausführungsregeln anzuwenden sind.

(4) Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustauschstandards XWaffe und der technischen Ausführungsregeln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden 20a

(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.

(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über

  1. ein Meldeportal (Web-Portal) und
  2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.

(4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde 20a

(1) Liegt zu einer Person noch kein Datensatz im Nationalen Waffenregister vor, wird ein neuer Datensatz angelegt und an die Registerbehörde übermittelt. Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5

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