Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen
Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1 Zweck des Waffenregisters
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Registerbehörde
§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§ 6 Grunddaten des Waffenregisters
§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
Abschnitt 3
Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
§ 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Abschnitt 4
Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens
§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19 Gruppenauskunft
§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27 Speicherfristen
§ 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung
§ 29 Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32 Verordnungsermächtigung
§ 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts