Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

Lehrgänge nach dem
Sprengstoffgesetz

- Inhalt -
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I. Anerkennung von Lehrgängen

II. Zulassung von Lehrgangsteilnehmern zu den Lehrgängen

III. Abnahme der Prüfung

IV. Erteilung von Zeugnissen

V. Übergangsregelung für bereits anerkannte Lehrgänge

Anlage 1 Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 50 Sprengungen

Anlage 2 Grundlehrgang für Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 50 Sprengungen 

Anlage 3 Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Verwenden -mit pyrotechnischen Gegenständen Lehrplan

Anlage 4 Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen - Abbrennen von Feuerwerken -

Anlage 5 Grundlehrgang für den nichtgewerbsmäßigen Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

Anlage 6 Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen

Anlage 7 Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Böllerpulver zum Böllerschießen

Anlage 8 Grundlehrgang für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße für Bewerber zur Erlangung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG sowie deren Betriebs- und Filialleiter

Anlage 9 Grundlehrgang für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße für Bewerber zur Erlangung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG)

Anlage 10 Grundlehrgang für Sprengarbeiten unter Tage Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 16 Sprengungen

Anlage 1.11 Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen bei Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen

Anlage 11 Sonderlehrgang für Sprengen von Bauwerken und Bauwerkteilen Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 16 Sprengungen

Anlage 12 Sonderlehrgang für Großbohrlochsprengungen Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 6 Sprengungen

Anlage 13 Sonderlehrgang für Kammersprengungen Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 6 Sprengungen

Anlage 14 Sonderlehrgang für Sprengungen unter Wasser Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 4 Sprengungen

Anlage 15 Sonderlehrgang für Sprengungen in heißen Massen Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 10 Sprengungen

Anlage 16 Sonderlehrgang für Eissprengungen Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 4 Sprengungen

Anlage 17 Sonderlehrgang für Schneefeldsprengungen Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 10 Sprengungen

Anlage 18 Sonderlehrgang für Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume Zulassungsvoraussetzung ist die Mitwirkung an mindestens 16 Sprengungen

Anlage 2.9 Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten

Anlage 19 Wiederholungslehrgänge für Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes und Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen oder Feuerwerke abbrennen

Anlage 20 Zeugnismuster