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Regelwerk

Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz

Vom 20. Mai 1987
(BAnz. Nr. 105a, 7.12.1990 Nr. 227 S. 6441)


Nachstehend gebe ich die neuen Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz bekannt.

Durch diese Grundsätze werden die Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung nach den §§ 32 bis 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5. Oktober 1978 - IS 5 - 682 002/3 - (Beilage 26/78 zum BAnz. Nr. 198 vom 19. Oktober 1978), ergänzt durch Bekanntmachung vom 5. Juni 1979 - IS 5 - 682 002/3 - (BAnz. Nr. 130 vom 17. Juli 1979) ersetzt.

Die zuständigen Landesbehörden werden gebeten, ab sofort nach den neuen Grundsätzen zu verfahren.

I. Anerkennung von Lehrgängen

1 Die nachstehenden Grundsätze gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, den Verkehr betreiben oder diese Stoffe befördern wollen. Für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt als Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang, wenn dieser Lehrgang oder dessen Ausbildungsplan nach Landesrecht anerkannt ist (§ 37 der 1. SprengV). Sofern in den Ländern keine derartige Regelung getroffen ist, können Lehrgänge nach den §§ 32 bis 37 der 1. SprengV auch für den Bereich des Bergbaus anerkannt werden.

1.1 Die Lehrgänge haben den Zweck, den Personen, die eine Erlaubnis nach den §§ 7 oder 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

1.2 Die von der zuständigen Landesbehörde ausgesprochene Anerkennung gilt grundsätzlich für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes, es sei denn, dass die Anerkennung ausdrücklich räumlich beschränkt wird. Eine räumliche Beschränkung soll jedoch nur vorgenommen werden, wenn der Lehrgangsträger dies beantragt oder wenn sich dies aus der Art der Lehrgänge (z.B. Lehrgänge über Schneefeldsprengungen) ergibt.

1.3 Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

1.4 Die Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge (§ 32 Abs. 1 bis 4 der 1. SprengV) werden ihrer Art nach, d. h. als Lehrgangstyp anerkannt; die Anerkennung beschränkt sich demnach nicht auf einzelne Lehrgangsveranstaltungen.

2 Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn sie den in § 33 Abs. 1 und 2 der 1. SprengV bezeichneten Voraussetzungen entsprechen. Die Anerkennungsbehörde lässt sich den jeweiligen Lehrplan vor der Anerkennung vorlegen und prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV) bezieht sich bei juristischen Personen auf alle Vertretungsberechtigten der juristischen Person. Entsprechend § 8 Abs. 3 des Gesetzes kann sich die Prüfung auf ein Mitglied des Vertretungsorganes beschränken, wenn die Gesamtleitung des Lehrganges diesem Mitglied übertragen ist. Wegen der Unterrichtung der Behörden der übrigen Länder wird auf Nummer 9.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz ( SprengVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1987) verwiesen.

2.1 Der Lehrplan muss sicherstellen, dass ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 1. SprengV bezeichneten Sachgebieten vermittelt werden können; er soll sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammensetzen. Ferner sind die einzelnen Sachgebiete soweit wie möglich aufzugliedern. Sie müssen ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt sein und zeitlich in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Für die Lehrpläne der einzelnen Lehrgangstypen sind die in den Anlagen 1 bis 18 beigefügten Muster zugrunde zu legen.

2.2 Die Dauer des Lehrgangs richtet sich nach dem Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV); sie soll den in den Anlagen vorgesehenen Zeitvorgaben entsprechen.

2.3 Der Lehrgang gewährleistet nur dann die für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Ausbildung (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV), wenn neben dem Lehrgangsleiter auch die übrigen Lehrkräfte fachlich geeignet sind. Die Personen, die für die fachliche Leitung der Lehrgangsveranstaltungen in Aussicht genommen sind, sind der Behörde namhaft zu machen. Die Behörde soll als fachlich geeignet nur Personen anerkennen, die auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung - z.B. die Teilnahme an einem Fachlehrgang - besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet besitzen und in der Lage sind, diese Kenntnisse anderen zu vermitteln. Für einzelne Sachgebiete kann vorgeschrieben werden, dass der Unterricht von Beauftragten der Behörde oder von anderen Sachverständigen zu erteilen ist.

2.4 Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrgängen ist der Nachweis des Abschlusses einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrganges entstehen können (§ 33

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