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KWMV - Kriegswaffenmeldeverordnung
Verordnung über Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen
Vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 92;...; 21.12.2000 S. 1956)
Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1 Allgemeine Meldepflichten
(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, typenbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu melden.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 1994, zu erstatten.
§ 2 Meldepflichtige Kriegswaffen
(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen der Meldepflicht:
(2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammengebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1. Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht, wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.
§ 3 Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
(1) Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen im Sinne von Absatz 2 in ihrem Eigentum oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Meldungen abzugeben über
(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.
(Stand: 22.06.2022)
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