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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 1. Juni 1961
(BGBl. I S. 649; ...; 21.12.2000 S. 1956; 13.03.2020 S. 521 20)
Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
§ 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5a Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.
(Stand: 14.04.2023)
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