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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 13. März 2020
(BGBl. I Nr. 13 vom 19.03.2020 S. 521)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
b) Satz 2
Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10 Abs. 1), jede Bestandsveränderung und den Bestand an den Meldestichtagen (§ 10 Abs. 2) in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. In dem Buch darf nicht radiert und keine Eintragung unleserlich gemacht werden. Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder später gemacht worden sind, dürfen nicht vorgenommen werden. | "(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden." |
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "besonderes Blatt" die Wörter "oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz" eingefügt.
c) Absatz 3
(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes sind folgende Angaben zu machen:
- Stückzahl oder Gewicht
- Waffennummer
- Nummer der Genehmigungsurkunde
- Name und Anschrift des Herstellers.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei der Eintragung der Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
|
"(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
|
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Gewicht" und der Punkt am Ende gestrichen.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Meldestichtag."
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. |
(Stand: 19.08.2020)
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