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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

KrWaffUnbrUmgV - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Vom 10. August 2018
(BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2018 S. 1318)
Gl.-Nr.: 190-1-7



Begründung

Auf Grund der §§ 13a und 14 Absatz 8 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), die zuletzt durch Artikel 30 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, und auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Verordnung; Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit Kriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, eine Kriegswaffe im Sinne des Teils B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ( Kriegswaffenliste), die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren hat und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kann;
  2. ist eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe fahrfähig, wenn sie mit einem betriebsbereiten Eigenantrieb oder einem Eigenantrieb, der mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder betriebsbereit gemacht werden kann, ausgestattet ist;
  3. hat Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit nimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Teil 2
Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen

§ 2 Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften

(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen.

§ 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.

Teil 3
Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

§ 4 Verbote

(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

(2) Der Umgang mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummer 24 der Kriegswaffenliste oder mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitze der Nummer 31 der Kriegswaffenliste ist verboten.

(3) Es ist verboten,

  1. eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe der Nummern 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste für Dritte erkennbar zu führen oder
  2. mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 - ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen - und 33 der Kriegswaffenliste umzugehen.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten der Absätze 1 bis 3 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 5 Erlaubnispflicht

(1) Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.

(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat.

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