Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen
Präambel |
Artikel I Allgemeine Verpflichtungen |
Artikel II Begriffsbestimmungen und Kriterien |
Artikel III Meldungen |
Artikel IV Chemische Waffen |
Artikel V Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen |
Artikel VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten |
Artikel VII Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen |
Allgemeine Verpflichtungen |
Beziehungen zwischen dem Vertragsstaat und der Organisation |
Artikel VIII Die Organisation |
A. Allgemeine Bestimmungen |
B. Die Konferenz der Vertragsstaaten |
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlußfassung |
Befugnisse und Aufgaben |
C. Der Exekutivrat |
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlußfassung |
Befugnisse und Aufgaben |
D. Das Technische Sekretariat |
E. Vorrechte und Immunitäten |
Artikel IX Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung |
Verfahren bei einem Ersuchen um Klarstellung |
Verfahren bei Verdachtsinspektionen |
Artikel X Hilfeleistung und Schutz gegen chemische Waffen |
Artikel XI Wirtschaftliche und technologische Entwicklung |
Artikel XII Maßnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens, einschließlich Sanktionen |
Artikel XIII Beziehung zu anderen Internationalen Übereinkünften |
Artikel XIV Beilegung von Streitigkeiten |
Artikel XV Änderungen |
Artikel XVI Geltungsdauer und Rücktritt |
Artikel XVII Status der Anhänge |
Artikel XVIII Unterzeichnung |
Artikel XIX Ratifikation |
Artikel XX Beitritt |
Artikel XXI Inkrafttreten |
Artikel XXII Vorbehalte |
Artikel XXIII Verwahrer |
Artikel XXIV Verbindliche Wortlaute |
Anhang 1 Anhang über Chemikalien |
A. Leitlinien für Chemikalienlisten |
Leitlinien für Liste 1 |
Leitlinien für Liste 2 |
Leitlinien für Liste 3 |
B. Chemikalienlisten |
Liste 1 |
A. Toxische Chemikalien: |
B. Ausgangsstoffe: |
Liste 2 |
A. Toxische Chemikalien: |
Liste 3 |
A. Toxische Chemikalien: |
B. Ausgangsstoffe |
Anhang 2 Anhang über die Durchführung und Verifikation ("Verifikationsanhang") |
Teil I Begriffsbestimmungen |
Teil II Allgemeine Verifikationsregeln |
A. Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten |
B. Vorrechte und Immunitäten |
C. Ständige Regelungen |
Punkte der Einreise |
Regelungen für die Benutzung nicht planmäßig verkehrender Luftfahrzeuge |
Verwaltungsregelungen |
Zugelassene Ausrüstung |
D. Tätigkeiten vor der Inspektion |
Notifikation |
Besprechung vor der Inspektion |
E. Durchführung der Inspektionen |
Allgemeine Regeln |
Sicherheit |
Nachrichtenverkehr |
Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats |
Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben |
Verlängerung der Inspektionsdauer |
Abschlußbesprechung |
F. Abreise |
G. Berichte |
H. Anwendung allgemeiner Bestimmungen |
Teil III Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmaßnahmen nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 |
A. Erstinspektionen und Vereinbarungen über die Einrichtung |
B. Ständige Regelungen |
C. Tätigkeiten vor der Inspektion |
Teil IV (A) Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel IV |
A. Meldungen |
Chemische Waffen |
Meldungen chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii |
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen |
Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen |
B. Maßnahmen zur Sicherung und zur Vorbereitung der Lagereinrichtung |
C. Vernichtung |
Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen |
Reihenfolge der Vernichtung |
Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung |
Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung |
Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung |
Jahresberichte über die Vernichtung |
D. Verifikation |
Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort |
Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen |
Inspektionen und Besichtigungen |
Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen |
Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen |
Teil IV (B) Alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen |
A. Allgemeines |
B. Regelung für alte chemische Waffen |
C. Regelung für zurückgelassene chemische Waffen |
Teil V Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel V |
A. Meldungen |
Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen |
Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii |
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen |
Vorlage allgemeiner Vernichtungspläne |
Vorlage der jährlichen Vernichtungspläne und der Jahresberichte über die Vernichtung |
B. Vernichtung |
Allgemeine Grundsätze für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen |
Grundsätze und Methoden der Schließung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen |
Technische Instandhaltung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vor ihrer Vernichtung |
Grundsätze und Methoden für die zeitweilige Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen |
Grundsätze und Methoden der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen |
Reihenfolge der Vernichtung |
Ausführliche Vernichtungspläne |
Überprüfung der ausführlichen Pläne |
C. Verifikation |
Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort |
Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten |
Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen |
Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen |
D. Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke |
Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung |
Handlungen vor der Beschlußfassung |
Voraussetzungen für die Umstellung |
Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz |
Ausführliche Umstellungspläne |
Überprüfung der ausführlichen Pläne |
Teil VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI (Liste 1) |
A. Allgemeine Bestimmunge |
B. Weitergaben |
C. Produktion |
Allgemeine Grundsätze der Produktion |
Einzige Kleinanlage |
Sonstige Einrichtungen |
D. Meldungen |
Einzige Kleinanlage |
Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen |
E. Verifikation |
Einzige Kleinanlage |
Teil VII Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI (Liste 2) |
A. Meldungen |
Meldungen zusammengefaßter nationaler Daten |
Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht werden |
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen |
Unterrichtung der Vertragsstaaten |
B. Verifikation |
Allgemeines |
Inspektionsziele |
Erstinspektionen |
Inspektionen |
Inspektionsverfahren |
Notifikation der Inspektion |
C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
Teil VIII Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI (Liste 3) |
A. Meldungen |
Meldungen zusammengefaßter nationaler Daten |
Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 3 produziert werden |
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen |
Unterrichtung der Vertragsstaaten |
B. Verifikation |
Allgemeines |
Inspektionsziele |
Inspektionsverfahren |
Notifikation der Inspektion |
C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
Teil IX Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI |
A. Meldungen |
Verzeichnis sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien |
Hilfeleistung durch das Technische Sekretariat |
Unterrichtung der Vertragsstaaten |
B. Verifikation |
Allgemeines |
Inspektionsziele |
Inspektionsverfahren |
Notifikation der Inspektion |
C. Durchführung und Überprüfung des Abschnitts B |
Durchführung |
Überprüfung |
Teil X Verdachtsinspektionen nach Artikel IX |
A. Bestellung und Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten |
B. Tätigkeiten vor der Inspektion |
Notifikation |
Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats |
Alternative Festlegung einer endgültigen Außengrenze |
Verifikation des Standorts |
Sicherung des Betriebsgeländes, Überwachung der Ausgänge |
Besprechung vor der Inspektion und Inspektionsplan |
Tätigkeiten an der Außengrenze |
C. Durchführung der Inspektionen |
Allgemeine Regeln |
Kontrollierter Zugang |
Beobachter |
Dauer der Inspektion |
D. Tätigkeiten nach der Inspektion |
Abreise |
Berichte |
Teil XI Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen |
A. Allgemeines |
B. Tätigkeiten vor der Inspektion |
Antrag auf Untersuchung |
Notifikation |
Bestimmung des Inspektionsteams |
Entsendung des Inspektionsteams |
Besprechungen |
C. Durchführung der Inspektionen |
Zugang |
Probenahme |
Ausdehnung der Inspektionsstätte |
Verlängerung der Inspektionsdauer |
Befragungen |
D. Berichte |
Verfahren |
Inhalt |
E. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
Anhang Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen ("Vertraulichkeitsanhang") |
A. Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen |
B. Beschäftigung und Verhalten des Personals des technischen Sekretariats |
C. Maßnahmen zum Schutz sicherheftsempfindlicher Einrichtungen und zur Verhinderung der Preisgabe vertraulicher Daten im Verlauf der Verifikationstätigkeiten vor Ort |
D. Verfahren bei Verletzungen oder behaupteten Verletzungen der Vertraulichkeit |