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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Vom 13. Januar 1993
(BGBl. II Nr. 29 vom 14.07.1994 S. 806; 10.07.2003 S. 578; 02.05.2005 S. 75; 06.07.2020 S. 443 20)
Gl.-Nr.: 188-58



Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen,

in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,

eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),

in der Erkenntnis, daß das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,

eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,

entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschließen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,

in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen,

in der Erwägung, daß Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschließlich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,

in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,

überzeugt, daß ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

  1. chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
  2. chemische Waffen einzusetzen;
  3. militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu treffen;
  4. irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.

(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.

(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen.

Artikel II
Begriffsbestimmungen und Kriterien

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "chemische Waffen" bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein:

  1. toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte, mit Ausnahme derjenigen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;
  2. Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
  3. jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Buchstabe b bezeichnet sind.

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