Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen
1. SprengV
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Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a (aufgehoben)
§ 4
§ 5
Abschnitt II
Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9
§ 10
§ 11 (aufgehoben)
§ 12
§ 12a
§ 12b
§ 12c
§ 13
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge
Abschnitt IX
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen Bürger der Europäischen Union, Nachweis der Fachkunde
Abschnitt X
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
Abschnitt XI
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften
Anlage 1: Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.3.1 Allgemeines
2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.5.3.1 Allgemeines
2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
1 Elektrische Brückenzünder
1.1 Allgemeines1.2 Brückenzünder Typ A
1.3 Brückenzünder Typ U
1.4 Brückenzünder Typ HU
2 Pyrotechnische Sätze
3 Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
Anlage 6 Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
1 Begriffsbestimmungen
2 Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren
3 Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4
3.1 Absperrung des Abbrennplatzes3.2 Einhaltung der Schutzabstände
3.3 Schutzabstand bei vertikalem Verwenden und Windgeschwindigkeiten von ≤ 9 m/s
4 Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2
4.1 Einhaltung der Schutzabstände4.2 Schutzabstände bei vertikaler Verwendung und bei Windgeschwindigkeiten: ≤ 9 m/s
4.3 Schutzabstand bei Verwendung unter Neigungswinkel
4.4 Verwendung unter Windeinfluss im Außenbereich
4.5 Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten